Satzung und Auszug Freistellungsbescheid
Satzung des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde e. V. ab 24.08.1991
I. Zweck
§ 1
Der Harz–Verein für Geschichte und Altertumskunde (e. V.) stellt sich die Aufgabe, die Geschichts- und Altertumsforschung im Harz und seinem Umland (Niedersachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen) zu fördern sowie das geschichtliche Interesse der Bevölkerung zu beleben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Herausgabe der Harz-Zeitschrift erreicht.
In loser Folge werden außerdem die Forschungen und Quellen aus der Geschichte des Harzgebietes (Harz-Forschungen) herausgegeben.
Der Verein hat seinen Sitz in Wernigerode. Die Geschäftsstelle befindet sich auf dem Schloß Wernigerode.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 2
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Das Tätigkeitsfeld des Vereins umfasst alle Landschaften, die räumlich und in wesentlicher geschichtlicher Beziehung mit dem Harz in Verbindung stehen.
Er hat die Aufgabe, unter Hinzuziehung aller geschichtsorientierten Wissenschaften sowohl die allgemeine Geschichtsforschung als auch die Einzelforschung zu pflegen und zu unterstützen.
II. Mitglieder
§ 4
Jede vollständige Einzelperson, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, jede juristische Person und jeder Verein kann die Mitgliedschaft erwerben.
Aufnahmeanträge sind an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5
Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
2. ein Exemplar des laufenden Jahrgangs der Harz-Zeitschrift unentgeltlich zu erhalten,
3. sonstige Veröffentlichungen des Vereins zum Vorzugspreis zu erwerben,
4. die Vereinsbibliothek unentgeltlich zu benutzen.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt,
1. durch den Tod,
2. durch Austritt, der nur zum Schluß eines Kalendarjahres erfolgen kann und der der Geschäftsstelle vor Ablauf des letzten Quartals schriftlich anzuzeigen ist,
3. durch Ausschluß, wenn das Mitglied mit zwei Jahrsbeiträgen im Rückstand ist sowie im Falle der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Gegen die Ausschließung steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Austretende, ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 7
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder haben, sind aber von der Zahlung des Beitrags befreit. Bei Bedarf können Personen, die sich durch ihre Verdienste und ihre Stellung im Verein ausgezeichnet haben, durch die Mitgliederversammlung zu "Ehrenvorsitzenden" berufen werden.
III. Beitrag und Geschäftsjahr
§ 8
Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahrshauptversammlung) setzt die Höhe des Beitrags fest.
Die angeschlossenen Vereine haben mindestens den festgesetzten Jahresbeitrag für je angefangene 50 ihrer Mitglieder zu entrichten und besitzen entsprechend ihrem mehrfachen Grundbeitrag bei Abstimmung das mehrfache Stimmrecht.
Der Betrag ist innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres an den Schatzmeister des Vereins zu zahlen.
Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.
IV. Organe des Vereins
§ 9
Organe des Vereins sind:
1 die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
V. Mitgliederversammlung
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins im laufenden Geschäftsjahr. Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich einmal vom Vorsitzenden durch Einladungsschreiben mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Falle beschlußfähig.
Anträge für die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher dem Geschäftsführenden Vorsitzenden einzureichen. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ihre Dringlichkeit beschließt.
Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus besonderem Anlaß vom Vorsitzenden unter genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorsitzende muß eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dieses verlangen.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen können jedoch nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Schriftliche Abstimmung und Stimmübertragung ist nur für die mit der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte zulässig.
Über die Verhandlung und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
VI. Vorstand
§ 11
Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftjahren gewählt.
Er besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. (Geschäftsführenden) Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand des Vereins im Sinne der Bestimmungen des § 26 des bürgerlichen Gesetzbuches. Der 1. Vorsitzende, im Behinderungsfalle der 2. Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 12
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende oder – im Behinderungsfalle – sein Stellvertreter leitet die Versammlungen und beruft diese sowie die Vorstandssitzungen ein. Der Schriftführer führt das Protokoll in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen auf Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Haushaltspläne, erhebt die Beiträge und leistet die Zahlungen aus der Vereinskasse auf Grund der allgemeinen oder besonderer Anweisungen des Vorstands. Er hat die Rechnung des Vereins zu führen und den Rechenschaftsbericht in der Ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten. Er führt die Liste der Mitglieder.
Bei vorübergehender Verhinderung oder beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bestellen.
Der Vorsitzende muß eine Vorstandssitzung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
§ 13
Die Schriftleiter der Veröffentlichungen des Vereins und der herausgebende Verlag werden vom Vorstand bestellt. Er führt die Herausgabe derselben im Rahmen der verfügbaren Mittel und in Abstimmung mit dem Vorstand eigenverantwortlich durch.
Es können für die Harz-Zeitschrift und die Harz-Forschungen verschiedene Personen mit der Schriftleitung beauftragt werden.
§ 14
Die Vorstandsmitglieder erhalten für die im Interesse des Vereins gemachte Reisen Ersatz der verauslagten Kosten. Über besondere Vergütung, die für Bemühungen im Interesse des Vereins sonst zu gewähren sind, beschließt die Mitgliederversammlung bzw. in den Grenzen von § 15 der Vorstand. Im übrigen gilt § 2.
§ 15
Der Vorstand stellt selbständig aus dem Vereinsvermögen die Mittel für die Verwaltung, die Herstellung der Zeitschrift, der Harz-Forschungen und sonst bis zu 3.000 € in jedem einzelnen Falle bereit. Bei Geldzahlungen und Verpflichtungen über diesen Betrag hinaus bedarf es der Genehmigung der Migliederversammlung.
§ 16
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 17
Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
VII. Rechnungslegung
§ 18
Zur Prüfung der Jahresrechnung sind von der Ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu ernennen, denen alle Unterlagen vorzulegen sind. Der Prüfungsbericht ist der Ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen oder zu unterbreiten.
VIII. Auflösung
§ 19
Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit einer Mitgliederverammlung erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Harzbücherei Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
IX. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. 01. 2012 in der vorliegenden Fassung in Kraft.
Finanzamt Braunschw-Wilhelmstr.
Steuernummer: 14/209/03710
Steuerverwaltung 21332 Lüneburg
Auszug
Freistellungsbescheid
Für 2008 bis 2010 zur
Körperschaftssteuer und
zur Gewerbesteuer
Harzverein für Geschichte und Altertumskunde e.V.
Feststellungen
Die Körperschaftssteuer ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient.
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Festellung(en).
Hinweise
A. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO.
- Behandlung der Spenden
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für die oben genannten Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordurck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
- Behandlung der Mitgliedsbeiträge
Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke i.S.v. § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG gefördert werden.
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und 16:00 Besuch beim Schloßgespenst -
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Besuch beim Schloßgespenst