Satzung der Gesellschaft der Freunde des Schlosses Wernigerode e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen: Gesellschaft der Freunde des Schlosses Wernigerode und hat seinen Sitz in Wernigerode.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Kunst, Kultur und des Denkmalschutzes im Sinne des § 52 AO. Dies soll u.a. erreicht werden durch
- die Gewinnung von Freunden für das Schloß Wernigerode und generelle Unterstützung der Arbeit der Schloß Wernigerode GmbH in der Öffentlichkeit,
- die Unterstützung des Schlosses bei einzelnen Projekten,
- ie Durchführung zweckmäßiger Maßnahmen zur Erlangung finanzieller Mittel für Maßnahmen der Um- und Ausgestaltung des musealen Bereiches,
- das Einwerben von Förder- und Sponsorenmitteln für die bauliche Werterhaltung des Schlosses Wernigerode und
- das Einwerben von Förder- und Sponsorenmitteln sowie eigene finanzielle Unterstützung der Schloß Wernigerode GmbH beim Ankauf oder der Restaurierung von musealem Sammlungsgut.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist vorrangig die Unterstützung der Museumsarbeit der Schloß Wernigerode GmbH als Betreiberin des Schlosses Wernigerode als Museum und der finanziellen Sicherung der dringend notwendigen Werterhaltungsmaßnahmen am Schloßbaukörper. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Einwerben von Förder- und Sponsorenmitteln sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen und Projekte verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßig verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche sowie juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern will. - Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Er kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme ablehnen.
- Fördernde Mitglieder können den Verein durch freiwillige Zuwendungen unterstützen oder durch regelmäßige Beiträge, die der Vorstand mit ihnen vereinbaren kann.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder üben das Stimmrecht gemäß § 10 auf Mitgliederversammlungen aus.
- Jedes Mitglied wirkt an den Zielen des Vereins mit.
- Für jedes ordentliche Mitglied besteht die Pflicht zur Beitragszahlung. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.
2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
3. durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Auflösung oder Aufhebung des Vereins. - Ein Mitglied kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
1. es seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat,
2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat. - Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß wird auf Antrag vom Vorstand empfohlen und bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
- Mitgliedsbeitrage werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
- Die Mitgliederversammlung at [insbesondere] folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung des Jahresberichtes,
2. Genehmigung des Jahresabschlusses,
3. Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
4. Entlastung des Vorstandes,
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
7. Wahl des Vorstandes,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
10. Feststellung des Haushaltsplans,
11. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen bzw. Bestimmung von Wirtschaftsprüfern,
12. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 6 (2),
13. Beschlußfassung über Anträge,
14. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins. - Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Aus wichtigem Grunde kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Darauf ist in der Einladung eindrücklich hinzuweisen.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der
- Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
- die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
- die verhandelten Gegenstände,
- die gefaßten Beschlüsse,
- die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Körperschaften werden durch ein/e Delegierte/n vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefaßt werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
- Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind im begründeten Einzelfall zulässig.
§ 11
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Personen und zwei satzungsmäßigen Vorstandsmitgliedern (§11 Abs. 6). Die ersten vier Mitglieder im Sinne § 26 BGB sind:
- die/der Vorsitzende,
- die/der Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden,
- die/der Schriftführer/in und
- die/der Schatzmeister/in.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktion nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus. Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand beruf die Mitgliederversammlung gemäß § 9 (1) ein und leitet deren Sitzungen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Landrat des Landkreises Harz ist durch sein Amt Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft der Freunde des Schlosses Wernigerode. Ebenso ist der Geschäftsführer der Schloß Wernigerode GmbH durch seine Funktion Mitglied des Vorstandes des Vereins.
§ 12
Geschäftsordnung
Der Verein und seine Organe können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens Dreiviertel aller anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen wird.
- Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landkreis Harz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für den Erhalt des Schlosses Wernigerode zu verwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft.
Wernigerode, den 11. Juni 2001
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